Die Grundregel: § 39 Bundesnaturschutzgesetz
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in § 39 Absatz 5, wann Bäume, Hecken und Sträucher geschnitten oder gefällt werden dürfen. Die Regelung gilt bundesweit und schützt brütende Vögel und andere Tiere.
In diesem Zeitraum ist es verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte.
Bußgeld bei Verstoß: bis zu 10.000 € (je nach Bundesland bis 50.000 €)
In diesem Zeitraum sind alle Schnittmaßnahmen erlaubt – von der Kronenauslichtung bis zur Fällung. Beachten Sie aber: Bei geschützten Bäumen (Baumschutzsatzung) brauchen Sie zusätzlich eine Genehmigung!
Was ist ganzjährig erlaubt?
Nicht jeder Baumschnitt fällt unter das Verbot. Folgende Maßnahmen sind das ganze Jahr über erlaubt:
Schonender Form- und Pflegeschnitt
Leichter Rückschnitt einzelner Äste zur Formerhaltung. Maximal 10–15% der Krone. Kein radikaler Eingriff in die Kronenstruktur.
Totholz entfernen
Abgestorbene Äste dürfen jederzeit entfernt werden – sie bieten keinen Lebensraum für brütende Vögel und stellen eine Gefahr dar.
Verkehrssicherung
Bei akuter Gefahr (Ast droht auf Gehweg zu fallen) sind Schnittmaßnahmen jederzeit erlaubt. Dokumentieren Sie die Gefahr mit Fotos!
Obstbaumschnitt
Erziehungs- und Pflegeschnitt an Obstbäumen ist ganzjährig erlaubt. Nur das komplette Fällen eines Obstbaums fällt unter die zeitliche Beschränkung.
Wichtig: Auch bei erlaubten Schnittmaßnahmen müssen Sie vorher prüfen, ob Vögel im Baum brüten. Ist ein Nest vorhanden, müssen Sie warten bis die Brut abgeschlossen ist – unabhängig vom Zeitraum!
Übersicht: Was ist wann erlaubt?
| Maßnahme | Okt–Feb | Mär–Sep | Genehmigung? |
|---|---|---|---|
| Baum fällen | ✓ | ✗ | Ja (ab 80 cm Stammumfang in Köln) |
| Radikaler Rückschnitt (>30%) | ✓ | ✗ | Ja (geschützte Bäume) |
| Kronenauslichtung | ✓ | ⚠ | Nur wenn schonend (<15%) |
| Pflegeschnitt (leicht) | ✓ | ✓ | Nein |
| Totholz entfernen | ✓ | ✓ | Nein |
| Verkehrssicherung (Notfall) | ✓ | ✓ | Nein (dokumentieren!) |
| Obstbaumschnitt | ✓ | ✓ | Nein |
| Hecke auf den Stock setzen | ✓ | ✗ | Nein (nur Zeitraum beachten) |
Zusätzlich: Baumschutzsatzung beachten!
Neben dem Bundesnaturschutzgesetz gelten in vielen Städten zusätzlich Baumschutzsatzungen. Diese schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang und verlangen für Fällungen und starke Rückschnitte eine Genehmigung – auch im erlaubten Zeitraum (Oktober–Februar).
| Stadt | Geschützt ab | Bußgeld |
|---|---|---|
| Köln | 80 cm Stammumfang | bis 50.000 € |
| Pulheim | 140 cm Stammumfang | bis 50.000 € |
| Frechen | 80 cm Stammumfang | bis 50.000 € |
| Hürth | 100 cm Stammumfang | bis 50.000 € |
Merke: Selbst im Winter (Oktober–Februar) brauchen Sie für geschützte Bäume eine Genehmigung! Das Bundesnaturschutzgesetz regelt nur den Zeitraum, die Baumschutzsatzung regelt zusätzlich welche Bäume geschützt sind.
Unsere Empfehlung: Bester Zeitpunkt für Baumschnitt
Idealer Zeitraum
November bis Februar
- • Baum ist in Winterruhe
- • Keine Blätter → bessere Sicht
- • Weniger Saftfluss → schnellere Wundheilung
- • Geringere Pilzinfektionsgefahr
Ausnahme: Sommerschnitt
Juni bis August (nur Pflegeschnitt)
- • Gut für Wundverschluss (aktive Wachstumsphase)
- • Nur schonende Schnitte erlaubt
- • Ideal für Obstbäume nach der Ernte
- • Vorab auf Nester prüfen!

