Baumfällung Genehmigung NRW: Alles was Sie wissen müssen
Baumfällung Genehmigung NRW: Alles was Sie wissen müssen 2025
Sie möchten einen Baum fällen, sind sich aber unsicher, ob Sie eine Genehmigung benötigen? In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie alles über die rechtlichen Voraussetzungen für Baumfällungen in Nordrhein-Westfalen.
Inhaltsverzeichnis
- Wann brauchen Sie eine Genehmigung?
- Baumschutzsatzungen in NRW
- Bundesnaturschutzgesetz
- Genehmigung beantragen
- Fällzeiten und Fristen
- Strafen bei illegaler Fällung
- Ausnahmen und Sonderfälle
- FAQ
Wann brauchen Sie eine Genehmigung?
In Nordrhein-Westfalen ist die Fällung von Bäumen durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt. Die wichtigste Frage lautet: Ist Ihr Baum geschützt?
Geschützte Bäume
In den meisten Städten und Gemeinden in NRW gilt: Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm (gemessen in 1 Meter Höhe über dem Boden) sind geschützt und dürfen nur mit Genehmigung gefällt werden.
Wichtig: Bei mehrstämmigen Bäumen zählt die Summe aller Stämme!
Beispiel:
- Ein Baum mit 85 cm Stammumfang → Genehmigung erforderlich
- Ein Baum mit 75 cm Stammumfang → Keine Genehmigung erforderlich (aber Bundesnaturschutzgesetz beachten!)
- Ein zweistämmiger Baum mit 50 cm + 40 cm = 90 cm → Genehmigung erforderlich
Wie messe ich den Stammumfang?
- Messen Sie in genau 1 Meter Höhe über dem Boden
- Verwenden Sie ein Maßband
- Messen Sie den Umfang, nicht den Durchmesser!
- Bei unregelmäßigen Stämmen: an der dicksten Stelle in 1m Höhe
Umrechnung Durchmesser → Umfang: Umfang = Durchmesser × 3,14 (Pi)
Beispiel: Durchmesser 25 cm → Umfang ca. 79 cm (keine Genehmigung) Durchmesser 26 cm → Umfang ca. 82 cm (Genehmigung erforderlich!)
Baumschutzsatzungen in NRW
Jede Stadt und Gemeinde in NRW kann eine eigene Baumschutzsatzung erlassen. Diese regelt, welche Bäume geschützt sind und unter welchen Voraussetzungen eine Fällung genehmigt werden kann.
Baumschutzsatzung Köln
In Köln gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 22. Dezember 2008.
Geschützte Bäume:
- Stammumfang mindestens 80 cm (in 1m Höhe)
- Alle Baumarten (mit Ausnahmen, siehe unten)
- Auch auf Privatgrundstücken
Nicht geschützt:
- Obstbäume (außer Walnuss, Esskastanie, Eiche)
- Bäume in Kleingartenanlagen
- Bäume in Baumschulen
- Bäume in Wald im Sinne des Forstgesetzes
Zuständige Behörde: Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln Telefon: 0221 / 221-26683
Baumschutzsatzung Pulheim
In Pulheim gilt eine ähnliche Regelung wie in Köln.
Geschützte Bäume:
- Stammumfang mindestens 80 cm (in 1m Höhe)
- Alle Baumarten (mit Ausnahmen)
Zuständige Behörde: Untere Naturschutzbehörde Rhein-Erft-Kreis Telefon: 02271 / 83-0
Weitere Kommunen im Rhein-Erft-Kreis
Auch in Kerpen, Frechen, Bergheim und anderen Kommunen gelten ähnliche Regelungen. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung über die genauen Bestimmungen.
Bundesnaturschutzgesetz
Zusätzlich zu den kommunalen Baumschutzsatzungen gilt bundesweit das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
§ 39 BNatSchG: Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
Wichtigste Regelung:
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Das bedeutet:
- Erlaubte Fällzeit: 1. Oktober bis 28./29. Februar
- Verbotene Fällzeit: 1. März bis 30. September
Grund: Schutz brütender Vögel
Ausnahmen:
- Schonende Form- und Pflegeschnitte (keine Fällungen!)
- Verkehrssicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr
- Mit behördlicher Genehmigung
Wichtig: Auch wenn Ihr Baum NICHT unter die Baumschutzsatzung fällt (z.B. nur 70 cm Stammumfang), gilt trotzdem das Bundesnaturschutzgesetz! Sie dürfen also auch kleine Bäume nur vom 1. Oktober bis Ende Februar fällen.
Genehmigung beantragen
Wenn Ihr Baum geschützt ist, müssen Sie vor der Fällung eine Genehmigung bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde beantragen.
Schritt 1: Antrag stellen
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular (erhältlich bei der Behörde oder online)
- Lageplan mit Markierung des Baumes
- Fotos des Baumes (Gesamtansicht und Details)
- Stammumfang (selbst gemessen)
- Begründung der Fällung
- Gutachten (bei Krankheit oder Schäden)
Begründung: Die Behörde genehmigt eine Fällung nur aus wichtigen Gründen:
- Baum ist krank oder abgestorben
- Akute Gefahr für Personen oder Sachen
- Baum behindert zulässige Bauvorhaben
- Unzumutbare Beeinträchtigung (z.B. massive Wurzelschäden)
Nicht ausreichend:
- "Der Baum macht zu viel Schatten"
- "Ich mag den Baum nicht"
- "Der Baum macht zu viel Dreck"
Schritt 2: Bearbeitungszeit
Die Behörde hat 4 Wochen Zeit, über Ihren Antrag zu entscheiden. Wenn Sie nach 4 Wochen nichts gehört haben, können Sie nachfragen.
In dringenden Fällen (z.B. akute Gefahr) kann eine beschleunigte Bearbeitung beantragt werden.
Schritt 3: Bescheid
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid:
Genehmigung:
- Oft mit Auflagen (z.B. Ersatzpflanzung)
- Gültigkeitsdauer beachten (meist 1-2 Jahre)
- Fällzeit beachten (1. Oktober - Ende Februar)
Ablehnung:
- Begründung lesen
- Widerspruch möglich (innerhalb von 4 Wochen)
- Alternativ: Pflegemaßnahmen statt Fällung
Schritt 4: Fällung durchführen
Nach Erhalt der Genehmigung können Sie die Fällung durchführen (lassen).
Wichtig:
- Genehmigung vor Ort bereithalten
- Auflagen beachten (z.B. Ersatzpflanzung)
- Fällzeit einhalten
- Professionelle Firma beauftragen
Fällzeiten und Fristen
Allgemeine Fällzeit
Erlaubt: 1. Oktober bis 28./29. Februar Verboten: 1. März bis 30. September
Ausnahmen
1. Akute Gefahr: Wenn von einem Baum eine unmittelbare Gefahr ausgeht (z.B. nach Sturm), darf er auch in der Schutzzeit gefällt werden.
Aber:
- Gefahr muss akut und nachweisbar sein
- Behörde muss unverzüglich informiert werden
- Dokumentation (Fotos, Gutachten)
- Nur soweit wie unbedingt nötig
2. Mit Genehmigung: Die Behörde kann in begründeten Fällen auch Fällungen in der Schutzzeit genehmigen, z.B.:
- Bauvorhaben mit festem Zeitplan
- Krankheit des Baumes
- Nach Kontrolle auf Vogelnester
Gültigkeitsdauer der Genehmigung
Genehmigungen sind meist 1-2 Jahre gültig. Wenn Sie in dieser Zeit nicht fällen, müssen Sie eine neue Genehmigung beantragen.
Strafen bei illegaler Fällung
Die illegale Fällung eines geschützten Baumes ist eine Ordnungswidrigkeit und kann teuer werden!
Bußgelder
Nach Baumschutzsatzung:
- Bis zu 50.000 € Bußgeld möglich
- Durchschnittlich: 1.000 - 5.000 € pro Baum
- Bei besonders wertvollen Bäumen: bis zu 50.000 €
Nach Bundesnaturschutzgesetz:
- Fällung zur falschen Zeit: bis zu 10.000 €
Ersatzpflanzungen
Zusätzlich zum Bußgeld kann die Behörde Ersatzpflanzungen anordnen:
- Oft mehrere Bäume als Ersatz für einen gefällten Baum
- Pflanzung muss fachgerecht erfolgen
- Anwachsgarantie (oft 3 Jahre)
- Bei Nichterfüllung: Zwangsgeld
Beispiel:
- Sie fällen illegal eine 100-jährige Eiche
- Bußgeld: 10.000 €
- Ersatzpflanzung: 10 Bäume à 500 € = 5.000 €
- Anwachspflege 3 Jahre: 2.000 €
- Gesamt: 17.000 €!
Strafanzeige
In besonders schweren Fällen kann sogar eine Strafanzeige folgen:
- Fällung geschützter Baumarten (z.B. seltene Arten)
- Fällung in Naturschutzgebieten
- Vorsätzliche Schädigung wertvoller Bäume
Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Ausnahmen und Sonderfälle
Obstbäume
Nicht geschützt:
- Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Zwetschge
- Pfirsich, Aprikose, Mirabelle
- Auch wenn Stammumfang > 80 cm
Geschützt:
- Walnuss
- Esskastanie
- Eiche (auch wenn als "Obstbaum" gepflanzt)
Wichtig: Auch für nicht geschützte Obstbäume gilt das Bundesnaturschutzgesetz (Fällzeit 1.10. - 28./29.2.)!
Kleingartenanlagen
Bäume in Kleingartenanlagen sind in der Regel nicht geschützt. Es gelten aber:
- Bundesnaturschutzgesetz (Fällzeit!)
- Gartenordnung des Kleingartenvereins
- Rücksprache mit Vorstand empfohlen
Wald
Für Bäume im Wald gelten andere Regelungen:
- Landesforstgesetz NRW
- Zuständig: Forstamt
- Andere Genehmigungsverfahren
Bauvorhaben
Wenn Sie ein genehmigtes Bauvorhaben haben und Bäume im Weg stehen:
- Fällung meist genehmigungsfähig
- Ersatzpflanzungen werden angeordnet
- Frühzeitig beantragen!
Gefahr im Verzug
Bei akuter Gefahr (z.B. Baum droht auf Haus zu stürzen):
- Sofortmaßnahmen erlaubt
- Behörde unverzüglich informieren
- Dokumentation!
- Nur soweit wie nötig (ggf. nur Teilfällung)
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Brauche ich eine Genehmigung für einen Baum mit 79 cm Stammumfang?
Nein, nach der Baumschutzsatzung nicht. Aber: Das Bundesnaturschutzgesetz gilt trotzdem! Sie dürfen den Baum nur vom 1. Oktober bis Ende Februar fällen.
Kann ich die Genehmigung online beantragen?
Das ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Viele Behörden bieten mittlerweile Online-Formulare an. Informieren Sie sich auf der Website Ihrer Stadt/Gemeinde.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Die Behörde hat 4 Wochen Zeit. In der Praxis dauert es oft 2-6 Wochen, je nach Auslastung und Komplexität des Falls.
Was kostet die Genehmigung?
Die Gebühr liegt meist zwischen 50 und 150 €, abhängig vom Aufwand. Ein zusätzliches Gutachten kostet 200-800 € extra.
Kann ich gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen?
Ja, Sie haben 4 Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Begründen Sie, warum Sie die Entscheidung für falsch halten.
Muss ich den Nachbarn informieren?
Rechtlich nicht zwingend, aber aus Höflichkeit empfohlen. Bei Grenzabständen kann der Nachbar auch betroffen sein.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?
Bußgeld bis zu 50.000 € + Ersatzpflanzungen. In schweren Fällen sogar Strafanzeige möglich.
Kann ich einen kranken Baum ohne Genehmigung fällen?
Nein! Auch kranke Bäume sind geschützt. Sie brauchen ein Gutachten und eine Genehmigung. Nur bei akuter Gefahr dürfen Sie sofort handeln (dann aber Behörde informieren).
Wer darf die Fällung durchführen?
Rechtlich dürfen Sie als Eigentümer selbst fällen. Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir aber dringend, eine professionelle Firma zu beauftragen. Diese ist versichert und hat die nötige Erfahrung.
Muss ich eine Ersatzpflanzung vornehmen?
Das hängt von der Genehmigung ab. Oft wird eine Ersatzpflanzung als Auflage erteilt. Die Anzahl und Art der Bäume wird von der Behörde festgelegt.
Fazit
Die Fällung von Bäumen in NRW ist streng geregelt - und das ist auch gut so! Bäume sind wertvoll für Umwelt, Klima und Lebensqualität.
Die wichtigsten Punkte:
- Stammumfang messen (80 cm = Grenze)
- Fällzeit beachten (1.10. - 28./29.2.)
- Bei geschützten Bäumen: Genehmigung beantragen
- Professionelle Firma beauftragen
- Auflagen beachten (Ersatzpflanzung!)
Unser Tipp: Lassen Sie sich vor der Antragstellung von einem Fachmann beraten. Wir von Baumservice Pulheim helfen Ihnen gerne bei:
- Beurteilung, ob eine Fällung wirklich nötig ist
- Erstellung eines Gutachtens
- Antragstellung
- Professioneller Durchführung der Fällung
Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung!
Dieser Artikel wurde erstellt von Baumservice Pulheim, Ihrem Experten für Baumkontrolle, Baumgutachten und Baumpflege in Pulheim, Köln und Umgebung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Regelungen können sich ändern. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde über die aktuellen Bestimmungen.
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